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Wanderung von Lobetal zum Hellsee und nach Lanke
Liebe Wanderfrauen, am Sonntag, den 12. Januar, möchte ich euch eine schöne Wanderung im Berliner Umland anbieten. Ich möchte euch recht herzlich einladen mitzuwandern! Wir wandern im Naturpark Barnim, nördlich von Berlin. Mit dem Bus fahren wir von Bernau nach Lobetal, unserem Ausgangspunkt. Am kleinen Mechesee vorbei wandern wir zunächst Richtung Biesenthal durch die Hügellandschaft des Biesenthaler Beckens bis der Weg zum Rüdnitzer Fließ hinabführt. An einer Weggabelung namens Zweibrücken treffen wir auf das Hellmühler Fließ und folgen dem hübschen Bachlauf. Bald verengt er sich zu einer richtigen kleinen Schlucht und wir folgen dem Pfad bis zur Hellmühle am Hellsee. Weiter geht es am Ufer des Hellsees bis nach Lanke, wo wir die Möglichkeit haben einzukehren. Gut gestärkt laufen wir noch ein Stück am Hellsee weiter, bis wir dann doch das Ufer verlassen und über Felder und durch den Wald wieder nach Lobetal kommen, von wo wir aber noch weiter durch den Wald nach Rüdnitz zum Bahnhof wandern. Die Wanderung ist ca. 16 km lang.
Anreise:
Treffpunkt:
Fahrpreis:
Teilnahmegebühr: 18,- Euro
Bitte meldet euch bis spätestens Samstag, den 11. Januar, 20 Uhr verbindlich * an, wenn ihr mitkommen möchtet. Schöne Grüße. Ich freue mich auf Euch. Claudia
Bitte nicht vergessen:
* mit der Anmeldung wird die Teilnahmegebühr fällig. Kann der Platz im Falle einer Absage an eine andere Teilnehmerin weitergegeben werden, entfällt die Gebühr selbstverständlich. ** Hinweis: Mit der Anmeldung nimmt die Teilnehmerin zur Kenntnis und stimmt gleichzeitig zu, dass sie über die Veranstalterin Marmotte Wanderreisen, Claudia Hoffmann nicht unfallversichert ist. Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko der Teilnehmerin. Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für Schäden (sowohl materieller als auch immaterieller Art) aufgrund von Unfällen, sonstigen Schadensereignissen oder Unregelmäßigkeiten, die sich im Rahmen der Wanderung ergeben, sofern diese nicht auf grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen der Wanderleiterin zurückzuführen sind.
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